Grundsätzlich empfehlen wir zunächst eine Anfrage per Mail zu schreiben, in der Sie kurz etwas zu Ihrer Person, zu Ihrem Studium, Ihrem Wohnort sagen. Die Geschäftsführung kann dann ggf. einschätzen, ob Sie eine Chance haben könnten, gefördert zu werden. Sie ersparen sich damit ggf. unnötigen Arbeitsaufwand.

Satzung der Pestalozzi-Stiftung

— vormals Arthur und Emil Königswarter'sche Unterrichts- und Stipendienstiftung —

in der Fassung vom
26. Oktober 2022

Die Pestalozzi-Stiftung ist hervorgegangen aus der Arthur und Emil Königswarter'schen Unterrichts- und Stipendienstiftung, die mit einem Vermögen von 300 000 Gulden von den beiden Brüdern Zacharias und Isaak Königswarter und Frau Lisette Königswarter geb. Lieben im Jahre 1873 errichtet wurde. Die Genehmigung zur Errichtung der Stiftung und die Verleihung der Rechte einer juristischen Person wurden mit Erlass vom 5. Januar 1873 erteilt. In diese Stiftung sind im Jahre 1939 folgende früher bestehende selbständige Stiftungen eingegliedert worden:

  1. Siegmund Brühl'sche Stiftung,
    errichtet durch Testament vom 11. September 1854,
    Codizille vom 14. Juni 1862 und 17. Juni 1863
    (Senatsbeschluss vom 08.07.1864);
  2. Dr. Leopold Odrell'sche Stipendienstiftung,
    errichtet durch Dr. Leopold Odrell (früher Oppenheimer), Rechtsanwalt,
    letztwillige Verfügung vom 07.07. und 08.08.1881, 05.05. und 19.12.1882 und 27.07.1883,
    staatlich genehmigt am 21. Juni 1886;
  3. Hermann und Louise Katz-Stiftung, errichtet von Hermann Katz und Luise Katz, geb. Huttenbach, Testament der Eheleute Katz vom 17. Januar 1888, Satzung vom 04.03.1929, staatlich genehmigt am 30.04.1929;
  4. Freiherrlich Anselm Salomon von Rothschild'sche Stiftung, errichtet von Mathilde Freifrau von Rothschild (Tochter des Namensträgers der Stiftung) am 18. Oktober 1877, staatlich genehmigt am 4. Oktober 1878;
  5. Dora Trier'sche Stipendienstiftung, errichtet von Theodor Trier und Frau Berta Trier, geb. Brunner am 18. November 1902, staatlich genehmigt am 2. März 1903.

Mit Rücksicht auf die Zusammenfassung der genannten, eine gehobene Ausbildung bezweckenden Stiftungen, hat die Stiftung im Jahre 1939 den Namen:
„Pestalozzi-Stiftung in Frankfurt am Main“
erhalten.

Die Stiftung führt künftig den Namen:
Pestalozzi-Stiftung

Satzung der Pestalozzi-Stiftung

— vormals Arthur und Emil Königswarter'sche Unterrichts- und Stipendienstiftung —

in der Fassung vom
26. Oktober 2022

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Pestalozzi-Stiftung. Sie ist hervorgegangen aus der früheren Arthur und Emil Königswarter'schen Unterrichts- und Stipendienstiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Ausbildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studienhilfe für Personen die in Frankfurt am Main oder in der Region Rhein-Main wohnen und studieren oder einer Ausbildung nachgehen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Beihilfen oder Darlehen, in den Fällen, in denen eine besondere Ausbildung wegen Eignung der antragstellenden Personen den Belangen der Allgemeinheit dient, die sich bewerbenden Personen oder deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aber das Studium bzw. die Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Der Stiftungszweck kann auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklicht werden.

(3) Die Stipendien oder Darlehen sollen insbesondere die Kosten für das Studium bzw. die Ausbildung teilweise abdecken. Sie können auch für Unterrichtsmittel, ferner für Studienreisen und in Fällen von Bedürftigkeit und Eignung auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt werden.

(4) Die Stipendien sollen so vergeben werden, dass möglichst die Hälfte auf jüdische Personen entfällt.

(5) Stipendien können auch Personen gewährt werden, die infolge nachgewiesener Verfolgung oder Flucht ihr Studium bzw. die Ausbildung in Frankfurt am Main oder dem Rhein-Main-Gebiet aufnehmen oder fortsetzen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist unangreifbar und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(2) Die Stiftung ist durch Vorstandsbeschluss berechtigt, Rücklagen zur Erhaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen des steuerlich zulässigen zu bilden.

(4) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

§ 5 Organ der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes versehen ihr Amt ehrenamtlich. Ersatz für angemessene Aufwendungen wird ihnen gewährt.

(3) Sie erhalten aus Mitteln der Stiftung keine Gewinnanteile oder sonstige Vergünstigungen und haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Stiftungsvermögen.

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens fünf Personen, die in Frankfurt am Main wohnen oder deren Lebensmittelpunkt in Frankfurt am Main liegt. Je zwei der Mitglieder werden vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main und vom Vorstand der Jüdischen Gemeinde ernannt.

(2) Diese wiederum wählen aus dem Personenkreis nach § 6 (1) bis zu zwei weiteren Mitgliedern hinzu.

(3) Der Vorstand wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von 6 Jahren.

(4) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen insbesondere in
- der Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens
- der satzungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel
- der Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre; sie läuft vorzeitig ab bei Abberufung durch den Magistrat bzw. den Vorstand der Jüdischen Gemeinde.

§ 7 Wahrnehmung der laufenden Geschäfte

(1) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in oder eine(n) besondere(n) Vertreter/in gem. § 30 BGB benennen. Diese/r ist für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Verwaltung der Stiftung zuständig.

(2) Die nach § 7 (1) benannte Person ist verpflichtet, dem Vorstand mindestens halbjährlich Rechenschaft abzulegen.

(3) Sie hat Anspruch auf jährliche Entlastung durch den Vorstand.

(4) Die Amtszeit, die Aufwandsentschädigung bzw. die Vergütung des/der Geschäftsführer/in oder der nach § 30 BGB bestimmten Person wird durch den Vorstand in schriftlicher Form festgelegt.

§ 8 Vertretung nach außen

(1) Die Stiftung wird nach außen vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des/der Geschäftsführer/in ist durch eine Geschäftsanweisung zu regeln.

(2) Erklärungen, wodurch die Stiftung verpflichtet wird, bedürfen der schriftlichen Form. Sie müssen von der/dem Vorsitzenden oder von dem/der Stellvertreter/in bzw. dem/der Geschäftsführer/in unterzeichnet sein.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen bzw. so oft es die Geschäfte erfordern und wird von dem/der Vorsitzenden oder in seinem/ihrem Auftrag durch die Geschäftsführung einberufen.

(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat in seiner darauffolgenden Sitzung über die Richtigkeit des Protokolls zu befinden.

(3) In eiligen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Über das Ergebnis ist schriftlich zu berichten. Alternativ können Sitzungen auch digital abgehalten werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Auch für diese Art von Sitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte derselben anwesend sind.

(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende(n) den Ausschlag.

§ 10 Rechnungslegung

(1) Die Stiftung erstellt jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Stiftung die Jahresabrechnung zusammen mit einer Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind die in § 10 Abs. 2 genannten Unterlagen nach Ablauf des Geschäftsjahres gemäß § 7 HStG einzureichen.

§ 11 Aufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsorgans sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Der Vorstand beschließt über Satzungsänderungen. Änderungen der Satzung sind zulässig und auch ohne das Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse möglich, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen.

Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.

Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

(2) Zusätzlich zur Antragsstellung auf Satzungsänderung bzw. Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung ist eine entsprechende Stellungnahme des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main und des Vorstandes der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main erforderlich.

Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint.

Der Wille der Stifter bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind vom Vorstand zu fassen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstands.

Beschlüsse nach den Regelungen der Abschnitte 1. und 2. müssen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt werden.

(3) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks sind mindestens 8 % des Vermögens auszusondern. Dieser Betrag soll unter Berücksichtigung der Auflösungsbestimmungen aus der Satzung der mit der Pestalozzi- Stiftung vereinigten Dora Trier'schen Ausbildungsstiftung an die Stadt Darmstadt fallen, die ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Das übrige Vermögen der Stiftung fällt je zur Hälfte an die Stadt Frankfurt am Main und die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main. Der Anfall ist mit der Auflage verbunden, das anfallende Vermögen auch weiterhin ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zum Allgemeinwohl zu verwenden sind und dabei die von den Stiftern vorgesehene Zweckbestimmung möglichst zu verwirklichen ist.

Frankfurt am Main, den 26. Oktober 2022

Die Vorsitzende
Dr. Helga Budde

Die stellvertretende Vorsitzende
Beate Simonsohn

Genehmigung

genehmigt:
Darmstadt, den 13.2.2023
Regierungspräsidium Darmstadt
im Auftrag
Jörg